SATZUNG DES FTMV – FÖRDERVEREIN DES TENNISSPORTS IN MECKLENBURG-VORPOMMERN
§ 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen: „Förderverein des Tennissports in Mecklenburg-Vorpommern“ oder kurz „FTMV“. (2) Er hat seinen Sitz in Rostock und wird in das Vereinsregister (des Amtsgerichts Rostock) eingetragen. Der Verein führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“.
§ 2 Vereinszweck (1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports in Mecklenburg-Vorpommern. (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Spenden, Beiträge, Umlagen, Zuschüsse, sonstige Zuwendungen und weiterer erwirtschafteter Überschüsse und Gewinne sowie deren Weiterleitung zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke im Sinne des Absatzes 1. (3) Insbesondere sollen die Aktivitäten talentierter Nachwuchsspielerinnen und Spieler ideell und finanziell unterstützt werden. Hierzu gehören namentlich Trainingseinheiten, Tenniscamps und Turniere. (4) Auch sollen ambitionierte Kinder und Jugendliche, die über besonderes Talent verfügen, mittels finanzieller Zuschüsse die Möglichkeit haben, ihre Fähigkeiten durch gut ausgebildete Trainer weiterentwickeln zu können. (5) Ferner soll Jugendlichen aus sozial schwachem Umfeld ermöglicht werden, den Tennissport weiter auszuüben. (6) Zudem soll Jugendlichen mittels finanzieller Zuschüsse ermöglicht werden, auch in der Wintersaison Tennis spielen zu können. (7) Über die Verwendung der Mittel im Rahmen des Vereinszwecks entscheidet der Vorstand. (8) Nachwuchsspielerinnen und Nachwuchsspieler, sowie Kinder und Jugendliche, die durch die Mittel des Vereins gefördert werden, müssen ihre Mitgliedschaft in einem Hauptverein des Tennisverbandes M.-V. e.V. nachweisen.
§ 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Unberührt davon sind nachgewiesene Auslagen, die im Rahmen von Vorstandsbeschlüssen für die Zwecke des Vereins erfolgen. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (4) Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Kostenerstattung kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen werden.
§ 4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Eine Mitgliedschaft in einem Tennisverein ist nicht erforderlich. (2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen. (3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben. (4) Der Beginn der Mitgliedschaft ist aufschiebend bedingt durch die Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages. (5) Der Beitritt ist verbunden mit der Anerkennung der Satzung und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen. (6) Die Mitgliedschaft endet bei Tod, Austritt und Ausschluss.
§ 6 Rechte der Mitglieder (1) Jedes Mitglied ist berechtigt, mit Sitz und Stimme an den Mitgliederversammlungen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. (2) Das Wahlrecht beginnt mit der Vollendung des 16. Lebensjahres. Wählbar ist, wer volljährig ist.
§ 7 Pflichten der Mitglieder (1) Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen. (2) Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. (3) Sämtliche Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet (§9).
§ 8 Beitrag (1) Alle ordentlichen Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen. (2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierzu erlässt sie eine Beitragsordnung. (3) Die Beiträge werden zum 31. März eines Jahres fällig. Bei Eintritt in den Verein wird der Beitrag sofort fällig. Die Beiträge werden per Einzugsermächtigung erhoben. (4) Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie nach § 10 ausgeschlossen werden. (5) Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen. (6) Unabhängig von Spenden, bietet der Verein die Möglichkeit für Förderbeiträge. Förderer erwerben keinen Mitgliederstatus.
§ 9 Austritt Der Austritt kann nur durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Es werden keine Beitragsanteile zurückerstattet. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 10 Ausschluss (1) Durch Beschluss des Vorstandes, von dem mindestens 2/3 anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. (2) Ausschließungsgründe sind insbesondere • grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane • schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins • unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins • Nichtzahlung des Beitrags nach zweimaliger Mahnung (§ 8 Abs. 4). (3) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. (5) Gegen den Beschluss des Vorstands steht dem Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu: Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. (6) Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitglieds, steht diesem der ordentliche Rechtsweg offen.
§ 11 Vereinsorgane Die Organe des Vereins sind: • der Vorstand • die Mitgliederversammlung
§ 12 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus bis zu vier Mitgliedern. Diese sind der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer. (2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. (3) Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. (4) Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben. (5) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. (6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen. (7) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
§ 13 Vorstandssitzung (1) Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn ein Vorstandsmitglied dies unter Angabe von Gründen verlangt. Dies geschieht auf einfachste Weise (schriftlich, mündlich, mittels Fernsprecher, E-Mail). (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. (3) Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. (4) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 14 Kassierer (1) Der Kassierer hat die Kassengeschäfte zu erledigen. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. (2) Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen.
§ 15 Ordentliche Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. (2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens jährlich einberufen werden. (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich, auch per E-Mail, durch den 1. Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie muss die Tagesordnung enthalten. (4) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. (5) Der Mitgliederversammlung obliegt: • die Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers • die Festsetzung der laufenden Mitgliedsbeiträge sowie der zu beschließenden Umlagen, wobei die Umlage maximal das 6-fache des Jahresmitgliedsbeitrages betragen darf • die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereines • die Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes • die Erteilung der Entlastung für den Vorstand (6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. (7) Jedes Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres ist stimmberechtigt. (8) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. (9) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 3/4 der gültigen Stimmen erforderlich. (10) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie das Abstimmungsergebnis in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Vorstand zu unterschreiben. (11) Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so kann dies von einem stimmberechtigten Mitglied beantragt werden.
§ 16 Inhalt der Tagesordnung (1) Die Tagesordnung der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung muss enthalten: • Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts • Festsetzung von Fälligkeit und Höhe der Jahresbeiträge, so eine Änderung beabsichtigt ist • Entlastung des Vorstandes • Wahl des neuen Vorstandes, so eine Wahl ansteht • Wahl des Kassenprüfers, so eine Wahl ansteht (2) Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins. Sollte eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins beabsichtigt sein, so muss die Tagesordnung diese Punkte beinhalten. (3) Im Falle einer außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen nur die Punkte in die Tagesordnung aufgenommen werden, die auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung besprochen und geklärt werden sollen.
§ 17 Einsetzen von Ausschüssen Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse einzusetzen.
§ 18 Kassenprüfer (1) Die Kontrolle der Rechnungsführung soll von einem Kassenprüfer erfolgen, der von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt wird. Dieser gibt dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis seiner Prüfung und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht. Der Kassenprüfer darf dem Vorstand nicht angehören. (2) Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsmäßige und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
§ 19 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. (2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es • der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen hat oder • von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. (3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. (4) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende und der Kassierer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach § 47 ff. BGB. (5) Der 1. Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock anzumelden. (6) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tennisverband M.-V. e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte dieser nicht mehr bestehen an die Stadt Rostock, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Jugendhilfe zu verwenden hat.
§ 20 Inkrafttreten der Satzung Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 06.11.2020 beschlossen und gilt in der Fassung vom 10.02.2021. Sie trat mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock am 10.03.2021 in Kraft.